Akad. Rat Dr. Christian Deckenbrock und Prof. Dr. Matthias Kilian referieren auf der Online-Tagung des IAR der Humboldt-Universität zu Berlin.
Prof. Dr. Matthias Kilian und akad. Rat Dr. Christian Deckenbrock haben auf der Online-Tagung des Instituts für Anwaltsrecht der Humboldt-Universität zu Berlin Vorträge zur großen BRAO-Reform gehalten.
Prof. Dr. Matthias Kilian befasste sich mit der Neuregelung des Gesellschaftsrechts.
Akad. Rat Dr. Christian Deckenbrock referierte zur Neuregelung der Interessenkollision.
Veranstaltungsrückblick
Jahrestagung des IAR
Zum Veranstaltungsrückblick der diesjährigen Tagung gelangen Sie hier...
KostRÄG 2021
Stellungnahme von Prof. Dr. Matthias Kilian
Prof. Kilian, Inhaber der Hans-Soldan-Stiftungsprofessur und Direktor des Soldan Instituts hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts Stellung genommen.
Frau Lena Özman, wissenschaftliche Mitarbeiterin des Instituts für Arbeits- und Wirtschaftsrecht hat im Rahmen der diesjährigen Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft 2020“, die sich dem Thema „Zugang zum Recht zwischen Rechtsstaatlichkeit und Kommerzialisierung" widmet, den Poster-Wettbewerb gewonnen. Die Konferenzreihe „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft” wird durch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) der Leibniz Universität Hannover ausgerichtet.
Frau Özman hat sich dem Thema: "Die anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts nach §§ 1, 3 Abs. 1, 43a Abs. 1 i.V.m. § 46c Abs. 1 BRAO und ihre Folgen" gewidmet und konnte überzeugen. Zum Poster gelangen Sie hier...
Gesetz zum Legal-Tech-Inkasso
BMJV legt Referentenentwurf vor
Um Chancengleichheit zwischen Legal-Tech-Anbietern und der Anwaltschaft zu schaffen, arbeitet das Bundesjustizministerium an einem "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt".
Besonders problematisch gestaltet sich das Verbot des Erfolshonorars. Während Legal-Tech-Anbieter eben jenes vereinbaren dürfen und so Rechtsdienstleistungen ohne Kostenrisiko für den Verbraucher anbieten können, ist der Anwaltschaft diese Vorgehensweise verboten. Die vorherrschende Ungleichheit soll der Gesetzesentwurf aufheben. Unter anderem soll der Abschluss von Erfolgshonoraren erleichtert und bis 2000,- EUR vollständig freigegeben werden.
Zudem will der Entwurf den Verbraucherschutz im Rahmen von Legal-Tech-Inkasso Dienstleistungen verbessern. Geplant ist eine detaillierte Aufschlüsselung über Dienslteistungen und erbrachte Nebenleistungen im Registrierungsverfahren, um so genauer überprüfen zu können, ob es sich ggf. unzulässige Rechtsdienstleistungen handelt.
Weitere Informationen zum Referentenentwurf finden Sie hier...
Auch diese Thematik wird im Rahmen der Tagung des Instituts für Anwaltsrecht am 25.11.2020 von Prof. Kilian näher beleuchtet. Er wird einen Vortrag mit dem Titel "Legal Tech: Stärkere Regulierung der Inkassodienstleister oder Deregulierung des anwaltlichen Berufsrechts?" halten. Zur Anmeldung für die virtuell abgehaltene Veranstaltung gelangen Sie hier...
Große BRAO-Reform
BMJV legt Referentenentwurf vor
Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf für die große BRAO-Reform (Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiter Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe) an die Verbände zur Stellungnahme geleitet.
Ziel der Reform, die neben der BRAO auch das StBerG und die PAO betrifft, ist es, ein einheitliches Gesamtsystem für Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern. Das jetzige System ist lückenhaft und entspricht vielfach nicht mehr den heutigen Anforderungen.
Neben der Neuregelung des Gesellschaftsrechts wird auch das Berufsrecht angepasst. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf dem Verbot widerstreitender Interessen.
In den Entwurf ist in vielerlei Hinsicht der DAV-Vorschlag zur großen BRAO-Reform eingeflossen, der auf einen Entwurf von Prof. Henssler zurückgeht.
Der Referentenentwurf wird aufgrund des aktuell großen Interesses Gegenstand der Tagung des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln am 25.11.2020 sein. Zur Anmeldung gelangen Sie hier...
Neue Juristengeneration: Anpassungsbedarf für Sozietätsverträge – Wie gute Sozietätsverträge über die Generationen hinweg ausgehandelt werden
Prof. Dr. Bernd Hirtz, Vorsitzender des Fördervereins des Instituts fürs Anwaltsrecht
In AnwBl 2020, 600 beschäftigt sich Prof. Dr. Bernd Hirtz mit der Gestaltung von Sozietätsverträgen. Ausgehend von dem Befund, dass sich die Vorstellungen junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Bedeutung der Arbeit für ihr Leben geändert haben, arbeitet Hirtz heraus, dass die tradierten Vertragsmodelle vielfacher Anpassungen bedürfen, um einen Ausgleich zwischen den Generationen zu erreichen. Nur so bleibe der Weg in die Partnerschaft auch für die jüngere Generation attraktiv. Im Rahmen seiner Ausführungen geht Hirtz auf so wichtige Themen wie „volle Arbeitskraft“, „flexible Arbeitszeiten“, „Auszeiten“, „Home-Office“, „Gewinnverteilung“, „Altersversorgung“ und „flexible Vertragsgestaltung“ ein.
Schriftenreihe des IAR
Band 95: Human Rights Lawyering in Europa
In der Schriftenreihe des Instituts für Anwaltsrecht ist Band 95 unter der dem Titel "Human Rights Lawyering in Europa" von Dr. Stefanie Lemke erschienen. Die Disseration befasst sich mit dem anwaltlichen Menschenrechtsschutz und dem Zugang zum Recht in England und Wales, Frankreich und Europa.
Bibliotheksnutzung
Ausleihe und Scannen im Institut für Anwaltsrecht sowie im AWR sind wieder möglich.
Entsprechend der Beschlussfassung der Universität zu Köln und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät bieten wir Ihnen ab sofort wieder einen erweiterten Zugriff auf die Literatur der Bibliothek des IAR und AWR an. Neben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Universität zu Köln und registrierten Doktorandinnen und Doktoranden können auch Studierende ab sofort unseren begrenzten Ausleih- und Scanservice nutzen.
Nach einer Bestellung über die E-Mail-Adresse ausleihe-awr@uni-koeln.de können Bücher aus unserem Bibliotheksbestand ausgeliehen oder an unserer Scanstation eingescannt werden. Von der Ausleihe ausgenommen sind Zeitschriften, Loseblattsammlungen, Festschriften sowie bestimmte Werke, die im Katalog mit einem Sonderstandort gekennzeichnet sind; diese können nur eingescannt werden. Die Abholung und Rückgabe der Ausleihen erfolgt nach Terminabsprache.
In geringem Umfang scannen wir Beiträge aus Zeitschriften, Loseblattsammlungen und Festschriften auch gerne für Sie ein.
Zur Vorbestellung der Medien bitten wir Sie, folgende Punkte zu beachten:
Recherchieren Sie bitte die gewünschte Literatur in unserem Katalog.
Wenden Sie sich per E-Mail an ausleihe-awr@uni-koeln.de.
Bitte vermerken Sie zum Zweck der Kontaktverfolgung in der E-Mail Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer sowie Ihre Matrikelnummer. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität zu Köln geben bitte ihre Institutsadresse an. Die zuständigen Mitarbeiterinnen weisen Ihnen nach Bearbeitung der Anfrage Abholtermine zu. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Vorbereitung einige Tage in Anspruch nehmen kann.
Zum genannten Termin melden Sie sich bitte bei unserem Pfortenmitarbeiter am Eingang des AWR.
Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis/Ihren Studierendenausweis mit.
Wenn Sie unsere Scanstation nutzen möchten, müssen Sie einen USB-Stick mitbringen.
Die maximale Leihdauer beträgt zwei Wochen und kann nicht verlängert werden.
Um Einhaltung folgender Hygieneregeln wird gebeten:
Das Betreten der Bibliothek ist nur mit Mund/Nase-Schutz, einzeln und nicht länger als für den Kopier-/Scanvorgang erforderlich gestattet; es gelten Abstandsgebot (2 m) sowie Beachtung allgemeiner Vorschriften über Hand- und Nieshygiene.
Die Literatur wird vom Bibliothekspersonal bereitgelegt und zurückgeräumt.
Die Scanstation wird vom Bibliothekspersonal desinfiziert.
Anmerkung zum Of Counsel-Beschluss des Anwaltssenats durch Akad. Rat Dr. David Markworth
Im aktuellen Heft (07/2020, 493) des Anwaltsblattes hat Akad. Rat Dr. David Markworth den Of Counsel-Beschluss des Anwaltssenats besprochen. Der Autor lobt den Anwaltssenat für den Beschluss, weil sich der BGH von überkommenen gesellschaftsrechtlichen Kategorisierungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung in § 59a Abs. 1 BRAO löst und die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit prüft. Damit kommt es nicht auf das Label Of Counsel oder Kooperation an. Entscheidend ist die gelebte Zusammenarbeit. Nach dem BGH wird jetzt die zulässige Kooperation zur verbotenen Zusammenarbeit, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Der Nicht-Anwalt arbeitet „verantwortlich, weisungsunabhängig und mit Außenwirkung an der juristischen Mandatsbearbeitung“ mit (erstens) und die Zusammenarbeit muss verstetigt und für eine längere Dauer vorgesehen sein (zweitens). Allerdings: Ziel des BGH ist es durchaus, die Rechtsberatung nach außen durch Of Counsel zu unterbinden. Auch Markworth kritisiert, dass der BGH die aktuelle Rechtslage nicht berücksichtigt, kommt aber zu dem Ergebnis, dass die Regelungen zum Outsourcing nicht das Legal Outsourcing ermöglichen sollten. Zugleich weist der Autor auf eine Facette des Falles hin, die außerhalb des anwaltlichen Berufsrechts liegt: Denn natürlich stellt sich die Frage, welche Nebentätigkeiten ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin ausüben darf, ob eine Jura-Professorin oder ein Jura-Professor wie ein Anwalt oder eine Anwältin tätig werden darf, wenn eine Anwaltszulassung aufgrund der Stellung nicht erhalten werden kann und wer eigentlich gegen Rechtsdienstleister vorgeht, die gegen das RDG verstoßen.