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Foto: DAV/Jan Leon
Foto: DAV/JAn Leon
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Symposium des Instituts für Anwaltsrecht

"Legal-Tech-Dienstleistungen - Chancen und Risiken für den Anwaltsmarkt"

 

Am 22. November 2019 fand das diesjährige Symposium des Instituts für Anwaltsrecht statt. Legal-Tech, ein Thema, das die Anwaltschaft bewegt; so war das Interesse am Symposium so groß, dass in externe Räumlichkeiten ausgewichen werden musste. 

Im Rahmen der Tagung wurde das Konzept Legal-Tech ausgiebig besprochen und intensiv diskutiert. Nähere Informationen finden Sie in dem von Dr. Nicolas Lührig verfassten Artikel im Anwaltsblatt.

Auch in diesem Jahr stellen die Referentinnen und Referenten Ihre Präsentationen zur Verfügung.

 

Einführung

Prof. Dr. Martin Henssler - Vom Anwaltsmarkt zum Rechtsdienstleistungsmarkt

 

Modernes Recht für Legal-Tech-Dienstleistungen

Akad. Rat Dr. Christian Deckenbrock - Wann wird Legal Tech zur Rechtsdienstleistung?

RA Dr. Frank Remmertz - Legal-Tech-Anbieter als Inkassounternehmen

RAin Dr. Anna-Katharina Pieronczyk - Das Provisionsverbot und das Verbot der Prozessfinanzierung im Verfassungstest

RA Dr. Oliver Islam - Hat Das Verbot von Eigenkapital von Dritten eine Zukunft?

Prof. Dr. Matthias Kilian - Vergütungsrechtliche Herausforderungen industrieller Rechtsdienstleistungen

 

Der digitale Zivilprozess

RAin Dr. Michaela Balke - Beschleunigtes Online-Verfahren

 

Nach den interessanten Vorträgen fand, wie üblich, eine Podiumsdiskussion statt, die von RA Prof. Dr. Bernd Hirtz (Vorsitzender des Vereins zur Förderung des Instituts für Anwaltsrecht) moderiert wurde. Auf dem Podium durften wir in diesem Jahr die folgenden Gäste begrüßen. 

RA Dr. Markus Klimsch, Präsident der Rechtsanwaltskammer Freiburg

RA Dr. Philipp Plog, Hamburg

RA Philipp Wendt, Hauptgeschäftsführer des DAV

Prof Dr. Kai von Lewinski, Universität Passau

 


 

Veranstaltungsrückblick 2019

Jahresvortrag des Instituts für Anwaltsrecht

"Aktuelle berufspolitische Herausforderungen"

 

Am 18. Juni 2019 fand der Jahresvortrag des Instituts für Anwaltsrecht statt. Das Institut durfte in diesem Jahr Dr. Ulrich Wessels, der im vergangenen Jahr zum Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer gewählt worden war, begrüßen. Wessels, der zum Thema „Aktuelle berufspolitische Herausforderungen“ sprach, scheute sich nicht, seine Unzufriedenheit darüber zu Protokoll zu geben, dass einige rechtspolitische Projekte derzeit nicht mit dem notwendigen Tempo vorangingen. Er mahnte – so wichtig der Verbraucherschutz auch sei – eine stärkere Konzentration auf den angestrebten „Pakt für den Rechtsstaat“ an. Wichtig sei es hier, auch die Anwaltschaft im Blick zu behalten.

Zunächst ging Wessels auf die anstehende Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts ein. Hierzu habe die BRAK bereits früh ihre Reformüberlegungen vorgestellt. Auch den von Henssler vorgelegten Entwurf nannte er eine gute Ausgangsbasis. Wessels hoffte, dass das an sich für das Frühjahr angekündigte Eckpunktepapier nach dem anstehenden Wechsel an der Spitze des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz zeitnah vorgelegt werde. Gemeinsam mit dem DAV werde man hier für ein zeitgemäßes Recht kämpfen. Kritisch sehe er allerdings die zum Teil diskutierte Öffnung des „Fremdkapitalverbots“. Auch sollte die Öffnung des Kreises sozietätsfähiger Berufe sich an der Entscheidung des BVerfG orientieren und nur zurückhaltend erfolgen. Eine Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe, die kein vergleichbares Berufsrecht kennen, sei mit Gefahren verbunden.

Einen zweiten Schwerpunkt setzte Wessels beim Thema Legal Tech. Die Entwicklungen im Bereich Legal Tech seien zwar grundsätzlich positiv, zukunftsorientiert und als Chance für die Anwaltschaft zu betrachten. Das Problem beginne allerdings schon bei der Definition des Begriffs „Legal Tech“, man könne hier nicht alle Entwicklungen über „einen Kamm scheren“. Auf keinen Fall dürfe dabei ein Anwalt durch einen Algorithmus ersetzt werden. Über die zum Schutz der Rechtsuchenden erforderliche juristische Sachkunde verfügten allein zugelassene Rechtsanwälte. Deshalb warne er vor einer Aufweichung des RDG. Eine voreilige Änderung können auch bestehende rechtsstaatliche Strukturen zerstören. Eine andere (rechtspolitische) Frage sei freilich die, ob Änderungen im anwaltlichen Berufsrechtsverbot angezeigt seien. Zu hinterfragen sei hierbei insbesondere die Zukunft des Provisionsverbots.

Wessels bekräftigte dann die gemeinsam mit dem DAV erhobene Forderung der BRAK nach einer zeitnahen Anpassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Lineare Erhöhungen und strukturelle Änderungen des RVG seien notwendig, um den Zugang zum Recht sicherzustellen. Nur eine angemessene Entlohnung der Anwälte stelle die Verfügbarkeit anwaltlicher Dienstleistungen auch in der Fläche sicher. Unverständnis zeigte Wessels über die von den Bundesländern geführte Diskussion, dass eine Vergütungsanpassung mit einer Erhöhung der Gerichtskosten einhergehen sollte. Bereits jetzt arbeite die Justiz zu einem erstaunlich hohen Anteil kostendeckend. Die fehlenden Ressourcen müssten über die Steuern finanzierbar sein, das müsse sich ein Rechtsstaat leisten können.

Nun leitete Wessels seinen Vortrag auf die am 1. Juli 2019 beginnende Amtszeit der 7. Satzungsversammlung über. Diese habe weiterhin bedeutende Kompetenzen, wie etwa die aktuelle Änderung des § 2 BORA zeige. Von daher sei es bedauerlich, wenn das Interesse, sich im „Anwaltsparlament“ zu engagieren, offenbar nachlasse. Wessels verwies insoweit auf die Situation im Kammerbezirk Düsseldorf, wo für sieben mögliche Sitze nur drei Kandidaten gefunden worden seien.

Schließlich ging Wessels auf die aktuelle Diskussion um die Frage, ob Insolvenzverwalter ein eigenständiges Berufsrecht und eine eigenständige Berufskammer benötigen ein. Dabei sprach er sich zwar durchaus dafür aus, den Insolvenzverwalterberuf berufsrechtlich zu regeln; das Modell einer eigenständigen Berufskammer finde allerdings nicht seine Zustimmung. Seines Erachtens wäre eine solche Kammer zu klein, um effektiv arbeiten zu können. Vorzugswürdig sei es vielmehr, die Insolvenzverwalter (von denen etwa 95 % Rechtsanwälte seien) der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern zu unterstellen. Eine solche Regelung würde sogleich ein Signal im Sinne der Einheit der Anwaltschaft darstellen. Die Insolvenzverwalter, die nicht zugleich Rechtsanwälte seien, könnten mithilfe einer gesetzlichen Erstreckung ebenfalls der Aufsicht der Anwaltskammern unterstellt werden. Wessels kündigte an, dass sich die kommende Hauptversammlung der BRAK im Oktober 2019 diesem Thema widmen werde.

Schließlich kam Wessels auf die BGH-Anwaltschaft zu sprechen, die jüngst auch vonseiten örtlicher Rechtsanwaltskammern in die Kritik geraten waren. Auf der letzten BRAK-Hauptversammlung im Mai 2019 in Schweinfurt wurde das Thema und verschiedene Reformvorschläge daher ausführlich diskutiert. Dabei konnte sich der Antrag einer Rechtsanwaltskammer, die Singularzulassung ersatzlos zu streichen, ebenso wenig behaupten wie das Modell, die Singularzulassung beim BGH in Zivilsachen durch ein fachanwaltsähnliches Zulassungsmodell zu ersetzen. Mehrheitsfähig war dagegen der Vorschlag, die BGH-Anwaltschaft im Grundsatz beizubehalten, dabei aber das Wahl- und Zulassungsverfahren zu reformieren. Künftig soll daher nach dem Willen der BRAK nicht mehr das BMJV, sondern die BRAK neue BGH-Anwälte zulassen. Mit diesem reformierten Zulassungsmodell soll zugleich die Selbstverwaltung der Anwaltschaft gestärkt werden.

Zum Abschluss seines Vortrags ging Wessels noch kurz auf das besondere elektronische Anwaltspostfach ein und seine Startschwierigkeiten. Inzwischen funktioniere es „im Großen und Ganzen“. Da die gegenwärtigen Dienstleistungsverträge zum Jahresende ausliefen, habe man die Dienstleistungen zur Übernahme der bestehenden Software, Weiterentwicklung des Postfachs, Übernahme des Betriebs und Bereitstellung des Supports neu ausgeschrieben.

Dem Vortrag schloss sich eine ausführliche Diskussion, insbesondere zum Thema Legal Tech, an. Auch beim anschließenden Umtrunk hatten die knapp 50 Zuhörerinnen und Zuhörer die Gelegenheit, die Gespräche fortzusetzen.